Was versteht man unter Reha-Beihilfe?
Mit der sogenannten Reha-Beihilfe kommt der Dienstherr von Beamten seiner Fürsorgepflicht nach. Die Grundlagen hierfür sind in den §§ 34, 35 und 36 der Bundesbeihilfeverordnung sowie in Einzelverordnungen auf Länderebene geregelt1.
Vereinfacht gesagt, gewährt die jeweilige Beihilfestelle Betroffenen, die eine Rehabilitation durchführen möchten, einen Zuschuss für die Maßnahme. Dieser liegt meist zwischen 50 und 80 Prozent der insgesamt anfallenden Kosten. Die Reha-Beihilfe wird normalerweise nicht nur den Beamten selbst, sondern auch deren Angehörigen gewährt. Achtung: Beihilfe ist keine Vollhilfe. Es empfiehlt sich eine private Versicherung für die restlichen Kosten abzuschließen, damit alle Kosten erstattet werden.

